Rechtsprechung / Neues

Aus aktuellem Anlass weise ich auf folgende, neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30.10.2019 (Az.: 6 AZR 465/18) hin:

In einem Prozess gegen die katholische Kirche vertrete ich einen Küster aus Düsseldorf, der Ansprüche auf nicht gezahlte Löhne (Differenzvergütung)

wegen einer nicht vollzogenen Höhergruppierung aus den Jahren 2004 bis 2015 geltend macht. Die Ansprüche wurden von der Kirche mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Kläger diese nicht rechtzeitig, d. h. innerhalb von sechs Monaten geltend gemacht habe, und berief sich dabei auf die

 Ausschlussfrist der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (§ 57 KAVO).

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatten die Klage abgewiesen. Die hiergegen erhobene Revision hatte jetzt Erfolg. Das

Bundesarbeitsgericht hat nun durch Urteil erfreulicherweise entschieden, dass eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist eine wesentliche Arbeitsbedingung im

Sinne des Nachweisgesetzes sei (siehe Pressemitteilung des BAG 36/19). Die bloße Inbezugnahme der Arbeitsrechtsregelung als solche im Arbeitsvertrag

genüge für den erforderlichen Nachweis nicht. Weise der kirchliche Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Ausschlussfrist nicht im Volltext nach, könne der

Arbeitnehmer ggf. im Wege des Schadensersatzes verlangen, so gestellt zu werden, als ob er die Frist nicht versäumt hätte. Ein etwaiger

Erfüllungsanspruch auf die Differenzvergütung wäre nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts zwar verfallen. Dem Kläger könne jedoch ein

Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Nachweisgesetzes zustehen.

Das Urteil hat große praktische Bedeutung. Betroffen davon dürften zahlreiche Mitarbeiter der Kirche sein, da die Kirche einen Musterarbeitsvertrag

verwendete. Darüber hinaus hat das Urteil Ausstrahlungswirkung auf zahlreiche ähnliche Fälle im nichtkirchlichen Bereich.

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